Gutachten im Familien-

Recht

Familienrecht

Im Auftrag von Amtsgerichten im Ruhrgebiet erstellen wir familienrechtspsychologische Sachverständigengutachten zu den Fragen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Trennung/Scheidung sowie zu Kindeswohlgefährdungen nach § 1666 BGB.

Familienrechtspsychologische Begutachtung bei Trennung/Scheidung oder Kindeswohlgefährdung

 

Eine familienrechtspsychologische Begutachtung kommt meist dann zustande, wenn im Rahmen von Trennungen und Scheidungen der Eltern eines oder mehrerer Kinder keine einvernehmliche Lösung um die Fragen des Sorge-, Aufenthaltsbestimmungsrechts und auch zur Umgangsgestaltung mit dem Kind zwischen den Beteiligten gefunden werden kann. Das Gericht ordnet in diesen Fällen dann meist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der übergeordneten Fragestellung nach den dem Kindeswohl am besten entsprechenden Bedingungen bezogen auf den Lebensmittelpunkt und den Umgang mit dem Kind an.

Seltener kommt es zu Begutachtungen der Fragestellung einer Kindeswohlgefährdung; die Schwelle für die Annahme einer solchen liegt juristisch wie psychologisch gesehen sehr hoch. Es gilt das sog. "Elternprimat" (staatliche Institutionen dürfen im Allgemeinen nicht in die Eltern-Kind-Beziehung eingreifen) und das dem nachgeordente "staatliche Wächteramt" (Eingriffslegitimation bei Kindeswohlgefährdung unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit).

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (Art. 6 Abs. 2 GG).

 

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind." (§ 1666 BGB).

Rechtliche Vorgaben zu kindeswohldienlichem Handeln finden sich wie folgt:

Grundrechte des Kindes: Achtung der Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 und 2 GG)

Recht auf gewaltfreie Erziehung (UN Kinderrechtskonvention), partnerschaftlicher Erziehungsstil, keine Ausrichtung auf Gehorsam und Unterwerfung (BGB)

Eine Kindeswohlgefährdung kommt konkret durch Vernachlässigung, (physische oder psychische) Misshandlung oder sexuellen Missbrauch zum Ausdruck. Anders, als im Allgemeinen häufig angenommen, ist eine psychische (oder Sucht-) Erkrankung eines Elternteils keinesfalls per se einhergehend mit mangelnder Erziehungsfähigkeit oder einer Gefährdung des Kindeswohls. Relevant sind immer die konkreten Erziehungsverhaltensweisen und Auswirkungen auf das Kind im Einzelfall.

Methodik

Qualität

Wir arbeiten - wie in allen Gutachtenbereichen - basierend auf psychologisch-wissenschaftlichen Grundlagen und den von psychologischen und juristischen Fachgesellschaften etablierten Anforderungen und Richtlinien.

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht der AG Familiengutachten, begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2015
Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung, Salewski & Stürmer, 2014

Neben den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Rechtspsychologie basiert unsere Arbeit auf fundiertem Experten-Wissen aus den Bereichen Entwicklungs-, pädagogische, klinische, diagnostische sowie Sozialpsychologie sowie ggf. falls notwendig aus weiteren Bereichen der Psychologie. Unsere fundierte psychologische Grundausbildung ermöglicht uns gerade deren Anwendung auf komplexe Fragestellungen aus der Praxis, wie im Bereich der Familienrechtspsychologie.

Wir arbeiten systematisch-strukturiert und übergeordnet nach dem fachlich etablierten Schema des entscheidungsorientierten Vorgehens gemäß Westhoff & Kluck.

Kindeswohl

Das übergeordnete Kriterium bei jeder familienpsychologischen Begutachtung ist das Kindeswohl. Als Sachverständige haben wir die Aufgabe auf Basis einer umfangreichen Analyse mehrerer, nicht voneinander unabhängiger, relevanter Variablen eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognose über die bestmöglichen Bedingungen für das Wohl des Kindes zu treffen.

Fachlich etablierte übergeordnete Kriterien für das Kindeswohl sind:

  • Bindungen des Kindes
  • Wille des Kindes
  • Kontinuität der personalen Betreuung und (sozialen und räumlichen) Umgebung für das Kind
  • Förderung des Kindes durch die Eltern
  • Interpersonale Problemlösefähigkeit, Bindungstoleranz (Einsicht, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von (emotionaler) Bedeutung für das Kind und das Kindeswohl ist), Kooperations- und Kompromiss -bereitschaft- und -fähigkeit der Eltern untereinander

Diese übergeordneten Kriterien lassen sich in weiteren psychologischen Variablen konkretisieren und begutachten. Sie sind nicht unabhängig voneinander und nicht selten ergeben sich zwischen ihnen Widersprüche bzw. Spannungsfelder. Z.B. kann der geäußerte Wille des Kindes in Konflikt zu anderen Kriterien stehen. Wir nehmen eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung unter psychologischen Gesichtspunkten, immer mit übergeordnetem Kriterium des Kindeswohls, vor. 

Ablauf

  • Wir erhalten vom Gericht den Auftrag und die Akte, die wir sorgfältig unter psychologischen Gesichtspunkten analysieren und unsere Begutachtung vorbereiten.
  • Sie erhalten von uns eine schriftliche Einladung zum ersten Begutachtungstermin, in der Sie auch über die Freiwilligkeit der Begutachtung aufgeklärt werden
  • Beim ersten Begutachtungstermin, der aus Neutralitätsgründen in unseren Räumlichkeiten stattfindet, erläutern wir Ihnen zunächst den Ablauf und holen Ihre Einverständniserklärung zur Aufzeichnung des Gesprächs auf ein Tonbandgerät ab (dies dient der Transparenz des gesamten Prozesses)
  • Wir führen mit Ihnen die Begutachtung in einem Gespräch durch. In der Regel handelt es sich hierbei um ein 2-Personen-Gespräch (Gutachter und Elternteil). Bitte planen Sie hierfür mehrere Stunden Zeit (bis zu 3h) ein.
  • Im zweiten Termin findet i.d.R. eine Interaktionsbeobachtung mit Ihnen und dem Kind statt. Ebenso ein Gespräch eines Sachverständigen mit ihrem Kind allein.
  • Selbige Termine finden jeweils mit dem anderen Elternteil statt.
  • Ggf. ist auch ein Hausbesuche bei den jeweiligen Elternteilen notwendig
  • Ggf. erhalten Sie auch zusätzlich psychologische Testverfahren (Fragebögen) von uns. Wir verwenden selbstredend keinerlei "projektive Tests" für unsere Begutachtung, denen es an einer wissenschaftlichen Grundlage für einen Zusammenhang zu den hier in diesem Kontext untersuchten Variablen fehlt.
  • Wir holen Informationen von Erziehern, Lehrern, ggf. auch Ärzten oder anderen involvierten Stellen (z.B. Amt für Kinder, Jugend und Familie) ein. Auch dies geschieht auf freiwilliger Basis und bedarf Ihres Einverständnisses.
  • Wir erstellen ein schriftliches Gutachten für das Gericht
  • Wir geben im Gerichtstermin zusätzlich mündliche Stellungnahme ab

"Bindung ist das gefühlsgetragene Band, das eine Person zu einer anderen spezifischen Person anknüpft und das sie über Raum und Zeit miteinander verbindet."

John Bowlby

Begutachtung in einem sensiblen Lebensbereich

Kaum ein Lebensbereich ist für Menschen so bedeutsam wie die Familie, in der wir aufwachsen. Die Beziehung zu den primären Bezugspersonen prägt die Entwicklung von Kindern in besonderer Weise. Umgekehrt hat auch für Eltern die Beziehung zu ihren Kindern meist eine zentrale emotionale Bedeutung.

Entsprechend belastend kann es für alle Beteiligten sein, wenn Fragen zum Lebensmittelpunkt eines Kindes oder zum Umgang zwischen Eltern und Kind vor Gericht geklärt werden müssen und eine psychologische Begutachtung erforderlich wird.

Begutachtungen in familienrechtlichen Verfahren betreffen daher einen besonders sensiblen Lebensbereich. Sie erfordern ein hohes Maß an fachlicher Sorgfalt, methodischer Qualität und professioneller Verantwortung.

Unser Anspruch ist es, dieser Verantwortung auf einem hohen fachlichen Niveau gerecht zu werden und durch eine sorgfältige und objektive Begutachtung zu einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage für das Gericht beizutragen.

Gutachten sind Chance und Hilfestellung

Psychologische Gutachten sind ein wichtiger Bestandteil gerichtlicher Entscheidungsprozesse. Sie unterstützen Gerichte bei Fragestellungen, die spezielles Fachwissen erfordern. Sachverständige treffen dabei keine Entscheidungen, sondern stellen dem Gericht ihre fachliche Einschätzung nachvollziehbar und transparent zur Verfügung. Die Entscheidung selbst bleibt stets beim Gericht.

Fachlich fundierte Gutachten können wesentlich zur Klärung komplexer Situationen beitragen. Gerade in familienrechtlichen Verfahren können sie helfen, Konflikte zu strukturieren, Perspektiven zu klären und tragfähige Lösungen zu ermöglichen – insbesondere im Interesse des Kindes.

Aus unserer Erfahrung heraus kann eine Begutachtung daher nicht nur als Belastung, sondern auch als Chance zur Klärung und zur Entwicklung langfristig stabilerer Lösungen für alle Beteiligten verstanden werden.

Links

Vgl. Süddeutsche Zeitung, 2017: "Gutachten sollen besser werden."

Vgl. Studie Fernuni-Hagen, Psychologie, zu familienrechtspsychologischen Gutachten vor Gericht.

Vgl. Stellungnahme Berufsverband deutscher Psychologen und Psychologinnen (BDP), Sektions Rechtspsychologie, 2012

Methodenkritische Stellungnahmen zu Gutachten

Wir erstellen auch methodenkritische Stellungnahmen zu bereits erstellen psychologischen Gutachten. 

Zur Kritik an familienpsychologischen Gutachten

Familienrechtspsychologische Gutachten sind in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand öffentlicher und medialer Kritik gewesen. Wir haben diese Diskussion aufmerksam verfolgt. Auch innerhalb der psychologischen Profession findet seit Jahren eine intensive Auseinandersetzung mit Qualitätssicherung, Standards und Verbesserungsmöglichkeiten statt.

Grundsätzlich begrüßen wir, dass mögliche Missstände öffentlich thematisiert werden. Transparenz kann dazu beitragen, notwendige Verbesserungen anzustoßen.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass mediale Darstellungen häufig komplexe fachliche Zusammenhänge stark verkürzt wiedergeben und unterschiedliche Aspekte miteinander vermischt werden. Ein berechtigter Kritikpunkt betrifft etwa die bislang fehlende gesetzliche Regelung der Qualifikationsanforderungen für familienrechtspsychologische Gutachter. In der Praxis wurden teilweise auch Personen ohne psychologische Ausbildung als Sachverständige herangezogen.

Mediale Berichte greifen zudem häufig einzelne Aspekte eines Gutachtens heraus und stellen diese isoliert dar. Ohne Kenntnis des vollständigen Gutachtens, der diagnostischen Grundlagen und des gesamten Kontextes lässt sich jedoch in der Regel nicht beurteilen, ob eine gutachterliche Schlussfolgerung fachlich zutreffend ist.

Familienrechtspsychologische Begutachtungen sind eine anspruchsvolle und komplexe Aufgabe. Die individuellen Dynamiken eines Familiensystems sowie deren mögliche Auswirkungen auf das Kindeswohl lassen sich nur durch eine sorgfältige, methodisch fundierte Begutachtung erfassen.

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sowohl rechtlich als auch fachlich die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stets als ultima ratio betrachtet wird. In der Regel gilt der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen als wichtiger Bestandteil kindlicher Entwicklung.

Methodenkritische Stellungnahmen zu psychologischen Gutachten

Wir erstellen im Auftrag von Privatpersonen deutschlandweit auch methodenkritische Stellungnahmen zu bereits verfassten familienpsychologischen Gutachten, wenn wir zu der Einschätzung gelangen, dass das Gutachten unter Qualitätsstandards zu kritisieren ist. Wenn Sie Zweifel an der (methodischen) Qualität eines Gutachtens in einem Gerichtsverfahren, in dem sie Beteiligter sind, haben, besteht für Sie die Möglichkeit, dieses durch eine sog. methodenkritische Stellungnahme bzw. Expertise juristisch anzugreifen. Näheres zu den juristischen Gegebenheiten erfahren Sie von Ihrem Rechtsbeistand.

Es handelt sich bei dieser Dienstleistung nicht um ein "Gegengutachten" oder "Zweitgutachten", sondern um eine Beurteilung eines vorliegenden Gutachtens, das bedeutet auch, dass in diesem Rahmen keine eigenen psychologischen Empfehlungen getroffen werden können; denn solche würden eine eigene Begutachtung voraussetzen.

Das Familiengericht muss sich mit den Inhalten der Kritik auseinandersetzen und ggf. auch den Sachverständigen des Gutachtens dazu befragen (ständige Rechtssprechung des BGH).

Wir prüfen ein vorliegendes Gutachten unter anderem hinsichtlich folgender Punkte:

  • Übergeordnet: Einhaltung der Mindeststandards gemäß Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten und Richtlinien zur Erstellung psychologischer Gutachten gemäß BDP
  • Wurde die richterliche Fragestellung angemessen in psychologische Fragen übersetzt?, Qualität und Vollständigkeit dieser psychologischen Fragen
  • methodisch angemessene und korrekte Überprüfung der psychologischen Fragen (psychologische Methodik)
  • Geben die Ausführungen im Gutachten die Theorien, Inhalte und Methoden nachvollziehbar wieder?
  • Sind die psychologischen Schlussfolgerungen/Befundungen zu den psychologischen Fragen widerspruchsfrei, aus den Ergebnissen herleitbar, inhaltlich korrekt?

Bitte beachten Sie, dass das Gericht diese Stellungnahme zwar berücksichtigen muss, aber natürlich nicht verpflichtet ist, dieser unserer Einschätzung zu folgen oder seine erste Einschätzung verwirft. Bitte sprechen Sie dies aber mit Ihrem Rechtsbeistand genauestens ab. 

ABLAUF

  • Sie übermitteln uns nach erster Kontaktaufnahme das Gutachten in Kopie. Bitte fragen Sie vorab unsere Kapazitäten und eventuelle Wartezeiten für diese Dienstleistung an.
  • Wir bieten eine Vorab-Prüfung dahingehend an, ob eine methodenkritische Stellungnahme angebracht ist. Für diese Vorab-Prüfung fallen Kosten an, die in Abhängigkeit vom Umfang des Gutachtens und der Komplexität des Falls variieren (Orientierungswert: ca. 400 Euro zzgl. Mehrwertsteuer). Die Bearbeitungszeit für diese Vorab-Prüfung beträgt i.d.R. 2-4 Wochen.
  • Anschließend können wir einschätzen und Ihnen mitteilen, ob wir es für angebracht halten, eine methodenkritische Stellungnahme zu erstellen. Wir nehmen nur Aufträge an, bei denen wir überzeugt sind, dass relevante fachliche Mängel vorhanden sind. Falls dem nicht so ist, teilen wir Ihnen dies in einem Gespräch (auch telefonisch) mit und erläutern unsere Entscheidung nachvollziehbar; dies ist in den Kosten der Vorab-Prüfung enthalten. Für den Fall, dass wir eine kritische Stellungnahme für sinnvoll halten und Sie uns dann hierzu beauftragen, erstellen wir diese. Hier fallen dann die eigentlichen Hauptkosten, die vorab beglichen werden müssen, an. Auch hier variieren diese abhängig vom Umfang des Gutachtens und der Komplexität des Falls (Orientierungswerte: ca. zw. 1000-2000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer). Die Bearbeitungszeit beträgt hier i.d.R. 4-8 Wochen. Wir bitten um Verständnis, dass wir gemäß unseres Qualitätsanspruchs keine Fließbandarbeit machen und uns daher einen eher großzügigen Zeitrahmen setzen. Wir möchten ja gerade in diesem Rahmen eine fundierte, breite und tiefe Einlassung zu dem Gutachten vornehmen, wenn dies notwendig ist.
  • Sie erhalten unsere methodenkritische Stellungnahme. Der Umfang einer solchen ist ebenfalls nicht pauschal fix zu machen, variiert von Fall zu Fall (Orientierungswerte: ca. 8-20 DIN A4 Seiten). Außerdem haben Sie die Möglichkeit, nach Lektüre Rücksprache mit uns zu unserer Stellungnahme zu halten, wenn Sie hierzu Fragen haben. I.d.R. reicht hier ein 1-stündiges Telefonat meist aus. Dies ist im Preis inbegriffen.

“Empathisch zu sein, bedeutet, die Welt durch die Augen der anderen zu sehen und nicht unsere Welt in ihren Augen.” (C. Rogers)

Psychologische Sachverständigen-Praxis Die Gutachterinnen

Anschrift

 

Paulusanger 8

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Tel. Erreichbarkeit

 

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