Gutachten im Familien-

Recht

Familienrecht

Im Auftrag von Amtsgerichten im Ruhrgebiet erstellen wir familienrechtspsychologische Sachverständigengutachten zu den Fragen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Trennung/Scheidung sowie zu Kindeswohlgefährdungen nach § 1666 BGB .

"Bindung ist das gefühlsgetragene Band, das eine Person zu einer anderen spezifischen Person anknüpft und das sie über Raum und Zeit miteinander verbindet."

John Bowlby

Familienrechtspsychologische Begutachtung bei Trennung/Scheidung oder Kindeswohlgefährdung

 

Eine familienrechtspsychologische Begutachtung kommt meist dann zustande, wenn im Rahmen von Trennungen und Scheidungen der Eltern eines oder mehrerer Kinder keine einvernehmliche Lösung um die Fragen des Sorge-, Aufenthaltsbestimmungsrechts und auch zur Umgangsgestaltung mit dem Kind zwischen den Beteiligten gefunden werden kann. Das Gericht ordnet in diesen Fällen dann meist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der übergeordneten Fragestellung nach den dem Kindeswohl am besten entsprechenden Bedingungen bezogen auf den Lebensmittelpunkt und den Umgang mit dem Kind an.

Seltener kommt es zu Begutachtungen der Fragestellung einer Kindeswohlgefährdung; die Schwelle für die Annahme einer solchen liegt juristisch wie psychologisch gesehen sehr hoch. Es gilt das sog. "Elternprimat" (staatliche Institutionen dürfen im Allgemeinen nicht in die Eltern-Kind-Beziehung eingreifen) und das dem nachgeordente "staatliche Wächteramt" (Eingriffslegitimation bei Kindeswohlgefährdung unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit).

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (Art. 6 Abs. 2 GG).

 

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind." (§ 1666 BGB).

Rechtliche Vorgaben zu kindeswohldienlichem Handeln finden sich wie folgt:

Grundrechte des Kindes: Achtung der Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 und 2 GG)

Recht auf gewaltfreie Erziehung (UN Kinderrechtskonvention), partnerschaftlicher Erziehungsstil, keine Ausrichtung auf Gehorsam und Unterwerfung (BGB)

Eine Kindeswohlgefährdung kommt konkret durch Vernachlässigung, (physische oder psychische) Misshandlung oder sexuellen Missbrauch zum Ausdruck. Anders, als im Allgemeinen häufig angenommen, ist eine psychische (oder Sucht-) Erkrankung eines Elternteils keinesfalls per se einhergehend mit mangelnder Erziehungsfähigkeit oder einer Gefährdung des Kindeswohls. Relevant sind immer die konkreten Erziehungsverhaltensweisen und Auswirkungen auf das Kind im Einzelfall.

Methodik

Qualität

Wir arbeiten - wie in allen Gutachtenbereichen - basierend auf psychologisch-wissenschaftlichen Grundlagen und den von psychologischen und juristischen Fachgesellschaften etablierten Anforderungen und Richtlinien.

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht der AG Familiengutachten, begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2015
Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung, Salewski & Stürmer, 2014

Neben den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Rechtspsychologie basiert unsere Arbeit auf fundiertem Experten-Wissen aus den Bereichen Entwicklungs-, pädagogische, klinische, diagnostische sowie Sozialpsychologie sowie ggf. falls notwendig aus weiteren Bereichen der Psychologie. Unsere fundierte psychologische Grundausbildung ermöglicht uns gerade deren Anwendung auf komplexe Fragestellungen aus der Praxis, wie im Bereich der Familienrechtspsychologie.

Wir arbeiten systematisch-strukturiert und übergeordnet nach dem fachlich etablierten Schema des entscheidungsorientierten Vorgehens gemäß Westhoff & Kluck.

Kindeswohl

Das übergeordnete Kriterium bei jeder familienpsychologischen Begutachtung ist das Kindeswohl. Als Sachverständige haben wir die Aufgabe auf Basis einer umfangreichen Analyse mehrerer, nicht voneinander unabhängiger, relevanter Variablen eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognose über die bestmöglichen Bedingungen für das Wohl des Kindes zu treffen.

Fachlich etablierte übergeordnete Kriterien für das Kindeswohl sind:

  • Bindungen des Kindes
  • Wille des Kindes
  • Kontinuität der personalen Betreuung und (sozialen und räumlichen) Umgebung für das Kind
  • Förderung des Kindes durch die Eltern
  • Interpersonale Problemlösefähigkeit, Bindungstoleranz (Einsicht, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von (emotionaler) Bedeutung für das Kind und das Kindeswohl ist), Kooperations- und Kompromiss -bereitschaft- und -fähigkeit der Eltern untereinander

Diese übergeordneten Kriterien lassen sich in weiteren psychologischen Variablen konkretisieren und begutachten. Sie sind nicht unabhängig voneinander und nicht selten ergeben sich zwischen ihnen Widersprüche bzw. Spannungsfelder. Z.B. kann der geäußerte Wille des Kindes in Konflikt zu anderen Kriterien stehen. Wir nehmen eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung unter psychologischen Gesichtspunkten, immer mit übergeordnetem Kriterium des Kindeswohls, vor. 

Ablauf

  • Wir erhalten vom Gericht den Auftrag und die Akte, die wir sorgfältig unter psychologischen Gesichtspunkten analysieren und unsere Begutachtung vorbereiten.
  • Sie erhalten von uns eine schriftliche Einladung zum ersten Begutachtungstermin, in der Sie auch über die Freiwilligkeit der Begutachtung aufgeklärt werden
  • Beim ersten Begutachtungstermin, der aus Neutralitätsgründen in unseren Räumlichkeiten stattfindet, erläutern wir Ihnen zunächst den Ablauf und holen Ihre Einverständniserklärung zur Aufzeichnung des Gesprächs auf ein Tonbandgerät ab (dies dient der Transparenz des gesamten Prozesses)
  • Wir führen mit Ihnen die Begutachtung in einem Gespräch durch. In der Regel handelt es sich hierbei um ein 2-Personen-Gespräch (Gutachter und Elternteil). Bitte planen Sie hierfür mehrere Stunden Zeit (bis zu 3h) ein.
  • Im zweiten Termin findet i.d.R. eine Interaktionsbeobachtung mit Ihnen und dem Kind statt. Ebenso ein Gespräch eines Sachverständigen mit ihrem Kind allein.
  • Selbige Termine finden jeweils mit dem anderen Elternteil statt.
  • Ggf. ist auch ein Hausbesuche bei den jeweiligen Elternteilen notwendig
  • Ggf. erhalten Sie auch zusätzlich psychologische Testverfahren (Fragebögen) von uns. Wir verwenden selbstredend keinerlei "projektive Tests" für unsere Begutachtung, denen es an einer wissenschaftlichen Grundlage für einen Zusammenhang zu den hier in diesem Kontext untersuchten Variablen fehlt.
  • Wir holen Informationen von Erziehern, Lehrern, ggf. auch Ärzten oder anderen involvierten Stellen (z.B. Amt für Kinder, Jugend und Familie) ein. Auch dies geschieht auf freiwilliger Basis und bedarf Ihres Einverständnisses.
  • Wir erstellen ein schriftliches Gutachten für das Gericht
  • Wir geben im Gerichtstermin zusätzlich mündliche Stellungnahme ab

“Empathisch zu sein, bedeutet, die Welt durch die Augen der anderen zu sehen und nicht unsere Welt in ihren Augen.” (C. Rogers)

Die besondere Intimität von Familie und Eltern-Kind-Beziehung 

Im Leben eines Menschen gibt es wohl kaum einen bedeutsameren und intimeren Bereich als die Familie, in der wir aufwachsen. Als Kind ist die Beziehung zu unseren primären Bezugspersonen für uns von existentieller Bedeutung und prägt unsere Persönlichkeitsentwicklung in einem Maße wie nichts Weiteres im Leben. Als Eltern haben unsere Kinder in aller Regel ebenfalls eine enorm heute Bedeutsamkeit in unserem Erleben.

Entsprechend eingreifend in die eigene Intimsphäre und in unser psychisches Erleben ist es daher, wenn die Frage nach dem künftigen Umgang/Kontakt mit dem eigenen Kind und Elternteil vor Gericht landet und einer Begutachtung zugeführt wird. 

Angesichts dieser weitreichenden und bedeutsamen Situation erfordert eine Begutachtung höchste Sorgfalt und Qualität wie ebenso eine solche innere Haltung des Gutachters im Bewusstsein über die Tragweite seiner Aufgabe und die Situation der Beteiligten.

Wir wollen dieser unserer Aufgabe auf höchst professionellem Niveau begegnen und in diesem Sinne zu einer Lösung für ein bestehendes Problem beitragen.  

Gutachten sind Chance und Hilfestellung

Noch dazu gibt es auch eine Vermischung der Kritik an psychiatrischen Gutachten in Fällen wie G. Mollath und weiteren. In diesen Fragen von Zwangsunterbringen in Psychiatrien, Gefährlichkeitsprognosen u.Ä. waren meist Psychiater, also Ärzte, nicht Psychologen, die Gutachter*innen.

 

Für die Profession der Psychologie kann gesagt werden, dass diese intern seit langem und fortlautend bestehende Qualitätskriterien, Aus- und Fortbildungen für gutachterlich Psychologinnen etabliert hat und sich gar auch selbstkritisch beleuchtet hat (die Fernuniversität Hagen hat eine eigene Studie zum Thema ins Leben gerufen). Seither sind mehrere Weiterentwicklungen zur Qualitätskontrolle und Verbesserungen in der Profession Psychologie in Diskussion oder Anwendung.

 

Psychologen fordern ebenfalls eine gesetzliche oder mindestens in der Praxis angewandte Mindestqualifikation für die Anfertigung psychologischer Gerichtsgutachten.

 

Psychologische Gutachten für das Gericht sind ein wichtiges und unverzichtbares Element vieler Fragestellungen und tragen, sofern fachlich korrekt und qualitativ wertig angefertigt, zu Lösungen von Problemen bei. So, wie auch andere Fachbereiche dies vor Gericht (forum/foren - forensische Psychologie) tun und ihre Expertisen als Sachverständige zur Verfügung stellen. Dabei sind Sachverständige Gehilfen des Gerichts, nicht die Entscheidenden. Es ist natürlich und angemessen, dass Richter Experten für Inhaltsbereiche befragen müssen, auf denen sie selber nicht sachkundig sind. Die Gutachter haben wiederum die Aufgabe, ihr Expertenwissen für alle Beteiligten nachvollziehbar und transparent zu erklären, sodass es verstanden werden kann. Man möge sich kaum vorstellen, dass ein Mensch ohne Kenntnisse in einer Materie XY ein Urteil über eben diese Materie fällt, ohne, dass er sich Kenntnisse beschafft hat.

Wir bedauern, dass insbesondere familienrechtspsychologische Gutachten vor Gericht durch verschiedene, hier angerissene Umstände in Teilen in eine pauschalisierte Kritik und letztlich pauschalisiertes Misstrauen geraten sind. Denn sie können viel leisten und sind, für alle Beteiligten, letztlich eine große Chance. Eine Chance für mehr Klärung, mehr Realität, Ausgleich von Störungen im Familiensystem, für das Wohl des Kindes.

 

 

 

Links

Vgl. Süddeutsche Zeitung, 2017: "Gutachten sollen besser werden."

Vgl. Studie Fernuni-Hagen, Psychologie, zu familienrechtspsychologischen Gutachten vor Gericht.

Vgl. Stellungnahme Berufsverband deutscher Psychologen und Psychologinnen (BDP), Sektions Rechtspsychologie, 2012

Methodenkritische Stellungnahmen zu Gutachten

Wir erstellen auch methodenkritische Stellungnahmen zu bereits erstellen psychologischen Gutachten. 

Zur Kritik an familienpsychologischen Gutachten

Insbesondere familienrechtspsychologische Gutachter und deren Gutachten sind in den vergangenen Jahren vielfach (medial) in die Kritik geraten. Wir haben diese Kritik intensiv verfolgt und auch unserer Berufsstand hat sich in weiten Teilen mit ihr auseinandergesetzt.

Wir halten es in unserer Position als Psychologen und Gutachter für notwendig und angebracht, die Thematik zu kommentieren, transparenter zu machen und Fehlinformationen sowie Missverständnisse aufzuklären.

Zunächst begrüßen wir, dass Missstände öffentlich und medial thematisiert wurden, damit eine Chance besteht, diese Missstände künftig möglichst abzubauen.

Gleichzeitig muss bei näherer Betrachtung der medialen Berichterstattung festgestellt werden, dass verschiedene Aspekte durcheinander geraten, die Kritik nicht selten auch an der Oberfläche blieb und einseitig war (nur eine Seite darstellte).

So betraf ein Kritikpunkt, den wir teilen, dass zu Gutachtern auch nicht-psychologisch ausgebildete Personen wie Heilpraktiker, Erzieher oder Sozialarbeiter herangezogen werden und eine gesetzliche Grundlage für die Qualifikation der Gutachter für familienrechtspsychologische Gutachten mehr oder weniger nicht existent ist.

In den jeweils portraitierten "Fällen" von Menschen, die durch Gutachten geschädigt worden seien, wurden dann jeweils Einzelaspekte aus den Gutachten mehr oder weniger oberflächlich angeschnitten und so dargestellt, als seien die Schlussfolgerungen der Gutachter fehlerhaft bis absurd. In wenigen offensichtlichen Fällen scheint dies so der Fall gewesen. Ohne genaue Kenntnis der Gutachten und ohne fachliche Expertise lässt sich jedoch - außer bei gravierenden offensichtlichen Mängeln - nicht auf diese Art feststellen, ob die Schlussfolgerungen des Gutachters oder das Gutachten in wesentlichen Teilen fehlerhaft bzw. qualitativ minderwertig sind.

Denn: Was für den psychologischen Laien manchmal auf den ersten Blick zuächst unverständlich erscheint, zumal, aus dem Kontext gerissen, kann psychologisch sehr wohl zutreffend sein. Ein Beispiel aus einem Medienbericht lautete, dass laut Gutachterin die Kindesmutter zu "viel Liebe" für ihr Kind empfinde und es daher zu einer Art Einengung komme. Auf diese wenigen Informationen beschränkte sich die Darstellung. Nun ist man als psychologischer Laie geneigt zu denken, diese Aussage muss fehlerhaft sein. Ob sie es in diesem Falle war, können wir mangels Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilen, wollen aber anhand dieses Beispiels deutlich machen, dass es in der Eltern-Kind-Beziehung solche Bindungen und Beziehungsqualitäten geben kann, die als überprotektiv, verstrickt und emotional missbräuchlich zu beschreiben sind und negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung des Kindes haben können. Der umgangssprachliche Ausdruck "zu viel Liebe" könnte sich auf einen solchen Hintergrund bezogen haben. Gleichwohl wäre in einer solchen Konstellation keinesfalls per se ausgeschlossen, dass Elternteil und Kind weiterhin zusammenleben und nicht jede sehr enge Beziehung zwischen Kind und Erwachsenem ist entwicklungshemmend bzw. schädigend. Unserer Erfahrung nach wird von nicht psychologisch ausgebildeten Personen hier in der Tat häufig mit mehr alltagspsychologischem "Wissen" zu schnell pathologisiert. Es erfordert zur Diagnostik einer solchen Beziehungsqualität und deren konkreten Auswirkungen auf das Kindeswohl in der Tat fundierte Kenntnisse der Psychologie.

Daher wollen wir darauf hinweisen, dass familienrechtspsychologische Begutachtungen eine anspruchsvolle, komplexe Aufgabe beinhalten. Deren einzelfallspezifische Komplexität ist in Medienberichten kaum darzustellen, zumal die Berichterstattenden ja ebenfalls psychologische Laien sind und nicht beurteilen können, ob der von Ihnen portraitierte Einzelfall tatsächlich auf einem mangelhaften Gutachten basiert.

Darüber hinaus ist es uns wichtig transparent zu machen, dass sowohl unter juristischen, wie auch psychologischen Gesichtspunkten die Trennung eines Kindes von den (leiblichen) Eltern als ultima Ratio (Bundesverfassungsgericht) betrachtet werden muss. Auch in Sorgerechtsverfahren, in denen letztlich entschieden werden muss, ob ein Kind oder mehrere Kinder hauptsächlich bei Mutter oder Vater leben sollen und ggf. wie der Umgang zum getrennt lebenden Elternteil gestaltet werden soll, wird ein seriöser Gutachter keinesfalls leichtfertig eine Empfehlung aussprechen, die ein Kind in hohem Maße von einem der Elternteile trennt, sondern die Grundannahme ist vielmehr, dass in der Regel der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl am dienlichsten ist. Auch arbeiten psychologische Gutachter inzwischen bei Beauftragung des Gerichts auch lösungsorientiert mit Aufzeigen von Möglichkeiten einzelne Familienmitglieder und weiteren Empfehlungen.

Methodenkritische Stellungnahmen zu psychologischen Gutachten

Wir erstellen im Auftrag von Privatpersonen deutschlandweit auch methodenkritische Stellungnahmen zu bereits verfassten familienpsychologischen Gutachten, wenn wir zu der Einschätzung gelangen, dass das Gutachten unter Qualitätsstandards zu kritisieren ist. Wenn Sie Zweifel an der (methodischen) Qualität eines Gutachtens in einem Gerichtsverfahren, in dem sie Beteiligter sind, haben, besteht für Sie die Möglichkeit, dieses durch eine sog. methodenkritische Stellungnahme bzw. Expertise juristisch anzugreifen. Näheres zu den juristischen Gegebenheiten erfahren Sie von Ihrem Rechtsbeistand.

Es handelt sich bei dieser Dienstleistung nicht um ein "Gegengutachten" oder "Zweitgutachten", sondern um eine Beurteilung eines vorliegenden Gutachtens, das bedeutet auch, dass in diesem Rahmen keine eigenen psychologischen Empfehlungen getroffen werden können; denn solche würden eine eigene Begutachtung voraussetzen.

Das Familiengericht muss sich mit den Inhalten der Kritik auseinandersetzen und ggf. auch den Sachverständigen des Gutachtens dazu befragen (ständige Rechtssprechung des BGH).

Wir prüfen ein vorliegendes Gutachten unter anderem hinsichtlich folgender Punkte:

  • Übergeordnet: Einhaltung der Mindeststandards gemäß Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten und Richtlinien zur Erstellung psychologischer Gutachten gemäß BDP
  • Wurde die richterliche Fragestellung angemessen in psychologische Fragen übersetzt?, Qualität und Vollständigkeit dieser psychologischen Fragen
  • methodisch angemessene und korrekte Überprüfung der psychologischen Fragen (psychologische Methodik)
  • Geben die Ausführungen im Gutachten die Theorien, Inhalte und Methoden nachvollziehbar wieder?
  • Sind die psychologischen Schlussfolgerungen/Befundungen zu den psychologischen Fragen widerspruchsfrei, aus den Ergebnissen herleitbar, inhaltlich korrekt?

Bitte beachten Sie, dass das Gericht diese Stellungnahme zwar berücksichtigen muss, aber natürlich nicht verpflichtet ist, dieser unserer Einschätzung zu folgen oder seine erste Einschätzung verwirft. Bitte sprechen Sie dies aber mit Ihrem Rechtsbeistand genauestens ab. 

ABLAUF

  • Sie übermitteln uns nach erster Kontaktaufnahme das Gutachten in Kopie. Bitte fragen Sie vorab unsere Kapazitäten und eventuelle Wartezeiten für diese Dienstleistung an.
  • Wir bieten eine Vorab-Prüfung dahingehend an, ob eine methodenkritische Stellungnahme angebracht ist. Für diese Vorab-Prüfung fallen Kosten an, die in Abhängigkeit vom Umfang des Gutachtens und der Komplexität des Falls variieren (Orientierungswert: ca. 400 Euro zzgl. Mehrwertsteuer). Die Bearbeitungszeit für diese Vorab-Prüfung beträgt i.d.R. 2-4 Wochen.
  • Anschließend können wir einschätzen und Ihnen mitteilen, ob wir es für angebracht halten, eine methodenkritische Stellungnahme zu erstellen. Wir nehmen nur Aufträge an, bei denen wir überzeugt sind, dass relevante fachliche Mängel vorhanden sind. Falls dem nicht so ist, teilen wir Ihnen dies in einem Gespräch (auch telefonisch) mit und erläutern unsere Entscheidung nachvollziehbar; dies ist in den Kosten der Vorab-Prüfung enthalten. Für den Fall, dass wir eine kritische Stellungnahme für sinnvoll halten und Sie uns dann hierzu beauftragen, erstellen wir diese. Hier fallen dann die eigentlichen Hauptkosten, die vorab beglichen werden müssen, an. Auch hier variieren diese abhängig vom Umfang des Gutachtens und der Komplexität des Falls (Orientierungswerte: ca. zw. 1000-2000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer). Die Bearbeitungszeit beträgt hier i.d.R. 4-8 Wochen. Wir bitten um Verständnis, dass wir gemäß unseres Qualitätsanspruchs keine Fließbandarbeit machen und uns daher einen eher großzügigen Zeitrahmen setzen. Wir möchten ja gerade in diesem Rahmen eine fundierte, breite und tiefe Einlassung zu dem Gutachten vornehmen, wenn dies notwendig ist.
  • Sie erhalten unsere methodenkritische Stellungnahme. Der Umfang einer solchen ist ebenfalls nicht pauschal fix zu machen, variiert von Fall zu Fall (Orientierungswerte: ca. 8-20 DIN A4 Seiten). Außerdem haben Sie die Möglichkeit, nach Lektüre Rücksprache mit uns zu unserer Stellungnahme zu halten, wenn Sie hierzu Fragen haben. I.d.R. reicht hier ein 1-stündiges Telefonat meist aus. Dies ist im Preis inbegriffen.

Psychologische Sachverständigen-Praxis Die Gutachterinnen

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